Kleine Anfragen des Abgeordneten Olaf Lehne
Im § 88 der Geschäftsordnung des Landtags von Nordrhein-Westfalen sind Kleine Anfragen der Abgeordneten an die Exekutive geregelt:
(1) Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen.
(2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein. Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen enthalten. § 66 dieser Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfragen werden gedruckt und verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident übermittelt sie unverzüglich der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung binnen einer Frist von vier Wochen.
(4) Auch die schriftlichen Antworten werden gedruckt und verteilt. Eine Beratung findet nicht statt.
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