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| 03.09.2008, 14:02 Uhr |
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Vollzugskomission des Rechtsausschusses
Die Vollzugskommission befasst sich mit allgemeinen Fragen des Strafvollzugs. Dies geschieht, indem sie besondere Fachthemen aufgreift und Einrichtungen des Strafvollzugs in Nordrhein-Westfalen aufsucht.
Landtag - Daneben nimmt sie Eingaben von Straf- und Untersuchungsgefangenen aber auch von anderen Personen und Vereinigungen zum Anlass, den jeweils aufgeworfenen Fragen nachzugehen. Dies geschieht aber nur insoweit, wie diese für die Arbeit der Vollzugskommission von Belang sein könnten. Ihr ansonsten vorgetragene Einzelanliegen von Gefangenen werden an den Petitionsausschuss weitergeleitet, der grundsätzlich für die Behandlung von an den Landtag herangetragenen Bitten und Beschwerden im Sinne von Artikel 17 des Grundgesetzes zuständig ist.
Die Vollzugskommission unterrichtet die Fraktionen kontinuierlich über die einzelnen Ergebnisse ihrer Arbeit und legt dem Rechtsausschuss in Abständen zusammenfassende Berichte vor.
G r u n d s ä t z e
für die Arbeit der Vollzugskommission des Rechtsausschusses für das Vollzugswesen
im Lande Nordrhein-Westfalen
Unter Wahrung der dem Justizminister/der Justizministerin verfassungsrechtlich gewährleisteten Exekutivbefugnisse befolgen die Beauftragten des Rechtsausschusses folgende Grundsätze:
A. Die Beauftragten informieren sich über
I. Angelegenheiten des Vollzuges;
II. die Arbeits- und Lebensbedingungen sowie die Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten;
III. Systeme und Entwicklungstendenzen im Vollzug der Freiheitsstrafe und ihrer Alternativen in anderen Bundesländern und im Ausland; für den Vollzug wichtige Verwaltungsmaßnahmen und den Vollzug betreffende Vorschläge zum Haushaltsplan.
Zu I.
Die Beauftragten informieren sich über
- den Vollzug der Freiheitsstrafe, des Jugendarrestes und der Sicherungsverwahrung, insbesondere
• die Unterbringungs-, die Arbeits- und Verpflegungsverhältnisse der Gefangenen,
• die ärztliche Versorgung im Allgemeinen, die berufliche und schulische Fortbildung sowie die Freizeitgestaltung der Gefangenen,
• die besonderen Bedingungen im Vollzug an Jugendlichen und weiblichen Verurteilten,
• die besonderen Bedürfnisse der drogenabhängigen und pflegebedürftigen Gefangenen;
- den Vollzug der Untersuchungshaft;
- den baulichen Zustand der Anstalten und die Maßnahmen, die zur Verbesserung der Unterbringungsverhältnisse notwendig sind und den Fortschritt dieser Maßnahmen;
- besondere Vorkommnisse im Vollzug.
B. Durchführung der Information
I. Befugnis
- Der Rechtsausschuss bestellt zu Beginn jeder Legislaturperiode aus seinen Reihen einenSprecher und weitere beauftragte Mitglieder der Vollzugskommission.
- Die Beauftragten werden im Rahmen der Aufgaben des Rechtsausschusses tätig.
Sie nehmen diese Aufgaben wahr
• in ihrer Gesamtheit,
• in besonders gelagerten Fällen, z. B. in dringenden Fällen, die keinen Auf-schub dulden,
durch den Sprecher - bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter - und mindestens einen
weiteren Beauftragten.
Der Sprecher der Beauftragten unterrichtet den Justizminister/die Justizministerin wenigstens drei Tage im Voraus über Zeit und Art der Vollzugseinrichtung einer bevorstehenden Besichtigung.
Der Justizminister/die Justizministerin behandelt diese Mitteilung vertraulich.
In den Fällen der Ziffer 2b kann der Besuch ohne Einhaltung der Drei-Tage-Frist durchgeführt werden. In jedem Fall ist die Möglichkeit der Teilnahme des Justizministers/der Justizministerin sicherzustellen.
Den Beauftragten sind alle Räume und Einrichtungen der Vollzugsanstalten zugänglich zu machen.
Die Beauftragten informieren sich durch Gespräche mit den Anstaltsleitern, den Bediensteten und Gefangenen. Die Gespräche mit den Gefangenen können auch ohne die Anwesenheit von
Vollzugsbediensteten geführt werden.
Bei Gesprächen und Schriftverkehr mit Untersuchungsgefangenen durch die Beauftragten sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und der Untersuchungshaftvollzugsordnung zu beachten.
Bei der Information über Einzelfälle und besondere Vorkommnisse (etwaige Übergriffe seitens der
Gefangenen oder der Bediensteten, Ausbrüche, Selbstmorde) werden sich die Beauftragten auf eine Unterrichtung beschränken. Die Untersuchung bleibt der Exekutive vorbehalten.
Eine Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge und schriftliche Unterlagen durch die Beauftragten bedarf der Zustimmung des Justizministers.
II. Aufgaben der Kommission
- Über die Ergebnisse ihrer Besichtigung berichtet die Vollzugskommission jährlich dem Rechtsausschuss. Aus dem Jahresbericht sollen sich insbesondere Tendenzen des Vollzugs und Überlegungen zu Grundsätzen des Strafvollzugs ergeben.
- In dringenden Fällen können die Beauftragten jederzeit dem Rechtsausschuss berichten.
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 News-Ticker  CDU Landesverband Nordrhein-Westfalen
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